Anonymisieren
Automatisierte
Verarbeitung
Besondere Arten
personenbezogener Daten
Betroffener
Datengeheimnis
Empfänger
Erheben
Löschen
Mobile
personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien
Nutzen
Personenbezogene Daten
Pseudonymisieren
Schutzstufen
Speichern
Sperren
Übermitteln
Verändern
Verantwortliche Stelle
Verarbeiten
Verfahren
Verfahrensverzeichnis
Vorabkontrolle
Ziel
des Datenschutzes
Zulässigkeitsvoraussetzungen für
die Verarbeitung personenbezogener Daten
Anonymisieren
(§ 3 Abs. 6 BDSG) ist das Verändern personenbezogener
Daten, so dass die Einzelangaben nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.
Automatisierte
Verarbeitung (§ 3 Abs. 2 BDSG) ist die Erhebung, Verarbeitung
oder Nutzung personenbezogener Daten
unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen. Eine nicht automatisierte
Datei ist jede nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten,
die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen zugänglich
ist und ausgewertet werden kann.
Besondere
Arten personenbezogener
Daten (§ 3 Abs. 9 BDSG) sind Angaben über die rassische
und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische
Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.
Betroffener
(§ 3 Abs. 1 BDSG) ist eine bestimmte oder bestimmbare natürliche
Person, von der Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse
vorliegen.
Datengeheimnis
Das sogenante Datengeheimnis untersagt die unbefugte Verwendung personenbezogener
Daten. Alle Personen, die mit der Datenverarbeitung befasst sind,
sind gemäß § 5 BDSG hierauf zu verpflichten.
Empfänger
(§ 3 Abs. 8 BDSG) ist jede Person oder Stelle, die Daten erhält.
Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle.
Dritte sind nicht der Betroffene sowie Personen und Stellen, die im Inland,
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum personenbezogene
Daten im Auftrag erheben, verarbeiten oder
nutzen.
Erheben
(§ 3 Abs. 3 BDSG) ist das Beschaffen von Daten über den
Betroffenen.
Löschen
(§ 3 Abs. 4 Nr. 5 BDSG) ist das Unkenntlichmachen gespeicherter
personenbezogener Daten.
Mobile
personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien (§ 3
Abs. 10 BDSG) sind Datenträger,
1. die an den Betroffenen ausgegeben werden,
2. auf denen personenbezogene Daten
über die Speicherung hinaus durch die ausgebende oder eine andere Stelle
automatisiert verarbeitet werden können und
3. bei denen der Betroffene diese Verarbeitung nur durch den Gebrauch des Mediums beeinflussen kann (Zum Beispiel Kundenkarten).
Nutzen
(§ 3 Abs. 5 BDSG) ist jede Verwendung personenbezogener
Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung
handelt.
Personenbezogene
Daten
Der Begriff der personenbezogenen Daten ist sehr weit gefasst,
im Gesetz aber nicht klar umrissen. Nach der gesetzlichen Definition (§
3 Abs. 1 BDSG) sind dies Einzelangaben über persönliche oder sachliche
Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.
Hierzu zählen alle Informationen, die die Person selbst beschreiben
(z. B. Name, Geschlecht, Haarfarbe, Geburtsdatum, Religionszugehörigkeit,
Familienstand, Anzahl der Kinder, Berufsausbildung). Es ist nicht
erforderlich, dass es sich um besonders sensible Daten (z. B. Gesundheitszustand,
Vermögenswerte) handelt.
Pseudonymisieren
(§ 3 Abs. 6a BDSG) ist das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale
durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen
oder wesentlich zu erschweren.
Schutzstufen
Schutzstufe A: Frei zugängliche Daten
Schutzstufe B: Belästigung
Daten, die bei Missbrauch keine besondere Gefährdung für den Betroffenen darstellen.
Möglicher Inhalt z. B.: Name, Anschrift, Telefonnummer, akademischer Grad, Bankverbindung etc.
Schutzstufe C: Gesellschaftliche Stellung Daten, die bei Missbrauch den Betroffenen in seiner gesellschaftlichen Stellung oder in wirtschaftlichen Verhältnissen (=Ansehen) beeinträchtigen.
Inhalt solcher Daten sind z. B.: Geburtsdaten, Religion, Staatsangehörigkeit, Einkommen inkl. Abzügen, Zugehörigkeit zu Vereinen, leichte Ordnungswidrigkeiten
Schutzstufe D: Wirtschaftliche Verhältnisse
Daten, die bei Missbrauch den Betroffenen in seiner gesellschaftlichen Stellung oder in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen erheblich (=Existenz) beeinträchtigen können.
Zum Beispiel Angaben über gesundheitliche Verhältnisse, psychologisch-medizinische Untersuchungsergebnisse, Unterbringung in Anstalten, Vermögen, Schulden, schwere Ordnungswidrigkeiten
Schutzstufe E: Leben, Gesundheit oder Freiheit Missbrauch solcher Daten, wie z. B. Zugehörigkeit zu Geheimdiensten, kann zur Bedrohung von Leben, Gesundheit oder Freiheit führen.
Speichern
(§ 3 Abs. 4 Nr. 1 BDSG) ist das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren
personenbezogener Daten auf einem
Datenträger zum Zweck ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung.
Sperren
(§ 3 Abs. 4 Nr. 4 BDSG) ist das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener
Daten, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken.
Übermitteln
(§ 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG) ist das Bekanntgeben gespeicherter oder
durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener
Daten an einen Dritten in der Weise, dass
a) die Daten an den Dritten weitergegeben werden oder
b) der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht
oder abruft.
Verändern
(§ 3 Abs. 4 Nr. 2 BDSG) ist das inhaltliche Umgestalten gespeicherter
personenbezogener Daten.
Verantwortliche
Stelle (§ 3 Abs. 7 BDSG) ist jede Person oder Stelle, die
personenbezogene Daten für sich
selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag
vornehmen lässt.
Verarbeiten
(§ 3 Abs. 4 BDSG) ist das Speichern,
Verändern, Übermitteln,
Sperren und Löschen personenbezogener
Daten.
Verfahren
Den Begriff des „Verfahrens“ definiert das Gesetz selbst nicht. Abgeleitet
aus Art. 18 Abs. 1 der EU-Richtlinie 95/46 EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 24. Oktober 1995 hat sich die folgende Definition durchgesetzt:
„Unter Verfahren ist die Gesamtheit an Verarbeitungen zu verstehen, mit
denen eine oder mehrere miteinander verbundene Zweckbestimmung(en) realisiert
werden sollen. Ein Verfahren kann danach eine Vielzahl von Datenverarbeitungsdateien
umfassen“. Als Beispiele für Verfahren können danach Personalverwaltungs-,
Betreuungs- und Abrechnungssysteme, Verfahren zur Abwicklung von Kundenaufträgen,
Telekommunikationssysteme, Teledienste und sonstige Systeme, die eine
geschlossene Struktur von Verarbeitungen umfassen, genannt werden.
Verfahrensverzeichnis
Die verantwortlichen Stellen
im nicht öffentlichen Bereich sind verpflichtet, eine Übersicht über ihre
Verfahren automatisierter Verarbeitungen, in
denen personenbezogene Daten gespeichert
werden, zu führen. Diese kann, soweit die Angaben öffentlich sind
(§ 4e Satz 1 Nr. 1 bis 8 BDSG), von jedermann eingesehen werden. Dieses
Verfahrensverzeichnis erfüllt mehrere Funktionen. Wie sich aus dem genannten
Einsichtsrecht für jedermann ergibt, dient es zunächst der Schaffung von
Transparenz in der Datenverarbeitung. Der Inhalt des Verfahrensverzeichnisses
ergibt sich aus § 4e Nr. 1 bis 9 BDSG und umschreibt die wichtigsten Aspekte
der jeweiligen Verfahren. Dies hilft nicht nur dem Datenschutzbeauftragten,
sondern auch der Datenschutzaufsicht bei Prüfungen.
Die Übersicht mit den in § 4e Satz 1 BDSG genannten Angaben ist nach dem
eindeutigen Wortlaut des Gesetzes dem Datenschutzbeauftragten von der
verantwortlichen Stelle zur Verfügung zu stellen. Es ist also nicht seine
Aufgabe, sich aus den Fachabteilungen die erforderlichen Informationen
zu besorgen. Das Verfahrensverzeichnis muss immer aktuell und vollständig
sein. Es ist daher durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen,
dass neue Verfahren und Verfahrensänderungen unverzüglich zum Verfahrensverzeichnis
gemeldet werden.
Vorabkontrolle
Ziel
des Datenschutzes
Der Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (§ 1
BDSG), d. h. die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst die Preisgabe
und die Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.
Zulässigkeitsvoraussetzungen
für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Nach § 4 BDSG ist der Umgang mit personenbezogenen
Daten grundsätzlich verboten, wenn nicht ein Ausnahmetatbestand
eingreift. Ihre Verarbeitung ist
nur zulässig, wenn ein Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt
oder anordnet oder soweit der Betroffene eingewilligt oder in Form eines
Vertrages zugestimmt hat. Jede andere Verarbeitung ist unzulässig.
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