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Der Datenschutzbeauftragte

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Unternehmen haben nach § 4f Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Datenschutzbeauftragte zu bestellen, wenn sie

  • mithilfe von Datenverarbeitungsanlagen (d.h. automatisiert) oder in oder aus nicht automatisierten Dateien personenbezogene Daten verarbeiten
  • und dabei regelmäßig bei automatisierter Datenverarbeitung mehr als 9, oder bei Verarbeitung auf andere Weise mindestens 20 Personen
  • ständig beschäftigen
  • und die Bearbeitung nicht ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt
  • oder der Vorabkontrolle unterliegen.

Das Regierungspräsidium Darmstadt hat dazu eine sehr anschauliche Grafik erstellt, die den Entscheidungsbaum verdeutlicht. mehr...(dieser externe Link, wird in einem neuen Fenster geöffnet)
Der Datenschutzbeauftragte wird von der Unternehmens- bzw. Behördenleitung schriftlich bestellt (§ 4f BDSG).

Die betreffende Person muss über die zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen benötigte Zuverlässigkeit und Fachkunde verfügen (§ 4f (2) BDSG). Für die Ausübung seiner Tätigkeit sollte der bDSB daher über technische, rechtliche und organisatorische Kenntnisse verfügen. Insbesondere sollte er mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und spezifischen Sonderregelungen vertraut sein. Zudem sind vertiefte Kenntnisse in der Informationstechnik notwendig.

Nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 kann ein Unternehmen, das einen Beauftragten für den Datenschutz "nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig" bestellt, mit einer Geldbuße von bis zu 300.000 € belegt werden.

Der externe Datenschutzbeauftragte zum Download als PDF-Datei Acrobat Reader erforderlich
 



URL:
http://www.streitz-consult.de/services/faq/datenschutz/datenschutz-beauftragter.htm

Kontakt:
Streitz Consult GmbH
Pingsdorfer Str. 54
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Fon: 0 22 32 - 15 30 30
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