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Pflichten des Auftraggebers

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Unterstützung
Der Auftraggeber unterstützt den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Dazu wird er ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung stellen (§ 4f Abs. 5 Satz 1 BDSG).

Unverzügliche Unterrichtung
Die Überwachung der ordnungsgemäßen Bearbeitung personenbezogener Daten setzt voraus, dass der Datenschutzbeauftragte Kenntnis von allen relevanten Systemen und Verfahren hat. Der Auftraggeber unterrichtet den Datenschutzbeauftragten zu diesem Zweck unmittelbar über alle relevanten Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 4g Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BDSG).

Aushändigung von Übersichten
Damit der Datenschutzbeauftragte seine Aufgabe erfüllen kann, stellt der Auftraggeber ihm eine Übersicht über die in § 4e Satz 1 BDSG genannten Angaben (Verfahrensverzeichnis) sowie über zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung (§ 4g Abs. 2 Satz 1 BDSG). Dabei wird sichergestellt, dass neue Verfahren und Verfahrensänderungen vor ihrer Einführung dem Datenschutzbeauftragten kenntlich gemacht werden und das Verfahrensverzeichnis unverzüglich angepasst wird.

Gewährung von Zutritt und Einsicht
Die Geschäftsleitung räumt dem Datenschutzbeauftragten die Möglichkeit ein, alle Räume zu betreten und alle Unterlagen und DV-Systeme einsehen zu können, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten im direkten Zusammenhang stehen. Ihm steht auch Einblick in die gespeicherten personenbezogenen Daten zu, soweit nicht besondere Berufs- oder Amtsgeheimnisse (wie z. B. die ärztliche Schweigepflicht) entgegenstehen.

 



URL:
http://www.streitz-consult.de/services/faq/datenschutz/dateneschutz-pflichten-auftraggeber.htm

Kontakt:
Streitz Consult GmbH
Pingsdorfer Str. 54
50321 Brühl

Fon: 0 22 32 - 15 30 30
Fax: 0 22 32 - 15 30 31
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